Satzung der Förderinitiative Nightlines Deutschland e.V.

Präambel

Es ist die Vision der Förderinitiative Nightlines Deutschland e.V., dass alle Studierenden auf ein flächendeckendes Netz niederschwelliger, von Studierenden getragener Anlaufstellen nach dem Vorbild englischer Nightlines (telefonische Anlaufstellen von Studierenden für Studierende) zurückgreifen können. Dieses Netz sollte ein stabiles Angebot liefern können und fest etabliert sowie finanziell abgesichert sein. Zu der Entwicklung und Erhaltung eines solchen Nightline-Netzes möchte der Verein einen substantiellen Beitrag leisten.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Förderinitiative Nightlines Deutschland e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zweck

Operative und fördernde Ausrichtung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Wissenschaft, des Gesundheitswesens und der Studentenhilfe. In erster Linie fördert der Verein telefonische Anlaufstellen im deutschsprachigen Raum, die von Studierenden getragen und als gemeinnützige Körperschaften organisiert sind (im Folgenden Nightlines genannt). Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch die finanzielle und operative

  • Förderung des Ausbaus von Angebot und Qualität der Nightlines im deutschsprachigen Raum,
  • Förderung des Austausches und der Vernetzung der Nightlines,
  • Unterstützung von einzelnen Nightlines, besonders in der Gründungsphase.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird in Textform gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand erklärt, bedarf dessen Zustimmung und endet durch Erklärung in Textform gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand mit einer einmonatigen Frist, durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder durch Tod.
  2. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre aktive Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand erklären und die Vereinsziele durch ihre ehrenamtliche Mitarbeit unterstützen. Der Übertritt in die passive Mitgliedschaft ist durch Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Nach einer inaktiven Zeit von 12 Monaten erfolgt der Übertritt automatisch. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Lokale Nightlines, die ihre Mitgliedschaft dem Vorstand gegenüber erklären, werden automatisch aktive Mitglieder und können ihr Stimmrecht durch die Entsendung einer Vertretung in die Mitgliederversammlung wahrnehmen.
  3. Passive Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, indem sie die Arbeit des Vereins nach Maßgabe der Beitragsordnung finanziell unterstützen. Sie werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Sowohl aktive als auch passive Mitgliedschaft verpflichtet zur jährlichen Zahlung eines Geldbetrages. Dieser wird jeweils zu Jahresbeginn bis spätestens 31. März beziehungsweise mit dem Beitritt fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch eine gesonderte Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung verabschiedet.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Beschlüsse der Organe und die offizielle Kommunikation zwischen Organen und zwischen Organen und Mitgliedern können grundsätzlich auf allen gängigen Wegen erfolgen, insbesondere schriftlich oder per Email.

§6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden und einem Kassenwart bzw. einer Kassenwartin. Die Benennung je eines Koordinators bzw. einer Koordinatorin für Öffentlichkeitsarbeit, für Fundraising, für die Gründung neuer Nightlines und für die Entwicklung des Nightline-Netzwerkes als weitere Organe des Vorstandes ist anzustreben.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus den beiden Vorsitzenden, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Wahl kann auch in Abwesenheit des/der jeweiligen Kandidaten/in stattfinden, unter der Voraussetzung, dass vorab eine Erklärung des/der jeweiligen Kandidaten/in an den Vorstand in Textform abgegeben wurde.
  4. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes frühzeitig aus, so ist der dann verbleibende Vorstand befugt, den vakanten Posten bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist so abzuhalten, dass die Teilnahme für lokale Nightlines mit geringem Aufwand möglich ist (beispielsweise im Rahmen der jährlichen Vernetzungstreffen der Nightlines oder als Online-Veranstaltung).
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des gleichen Zwecks und der Gründe vom vertretungsberechtigten Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird von einem der vertretungsberechtigten Vorstände, bei deren Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstands gemäß §6a dieser Satzung, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte der Förderinitiative Nightlines Deutschland e.V. bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Die Einberufung erfolgt in Textform. In dringenden Fällen, wie zum Beispiel dem Ausfall eines Vorstandsmitglieds, kann die Frist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden.
  5. Mit der Einladung ist die vom vertretungsberechtigten Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung bestimmt. Sofern ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
  9. Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung und eine Geschäftsordnung erlassen und ändern.
  10. Über den Verlauf der Treffen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer für die Dauer von je zwei Jahren, die jeweils zu abwechselnden Geschäftsjahren neu gewählt werden.
  2. Die Jahresrechnung wird mindestens einmal im Jahr von mindestens einem Kassenprüfer oder einer Kassenprüferin geprüft. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Die Bestimmungen zur Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer der Kassenprüfer ergeben sich aus der Vereinsordnung. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.

§9 Satzungsänderung

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist berechtigt, formale Satzungsänderung aufgrund von Beanstandungen des Finanzamtes oder des Amtsgerichts eigenmächtig durchzuführen. Die aktiven Mitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Zur Änderung dieser Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen werden muss. Änderungen sind nur bei einer Mehrheit von mindestens 9/10 der anwesenden gültigen Stimmen möglich.

§10 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern sowie allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§11 Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die bestehenden, gemeinnützigen Nightlines in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§12 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Die Satzung wurde am 10. Juli 2009 in Leimen bei Heidelberg errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 06. und 11. August 2009, 15. Juni 2013, 09. Dezember 2017 und vom 07. August 2022 geändert.